Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB") gelten für sämtliche Verträge zwischen der Viatrans GmbH, Corneliusstraße 2, 68163 Mannheim (im Folgenden „Viatrans" oder „Auftragnehmer") und ihren Auftraggebern über Transport-, Speditions-, Umschlag- und Lagerleistungen sowie sonstige logistische Dienstleistungen.
(2) Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Bei Widerspruch zwischen diesen AGB und den ADSp 2017 gehen diese AGB vor.
(3) Die ADSp 2017 beschränken in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung des Spediteurs für Güterschäden nach § 431 HGB für Schäden, die nicht beim Transport durch einen ausführenden Frachtführer entstehen, auf 8,33 Rechnungseinheiten/kg, höchstens jedoch auf 1,25 Millionen Euro je Schadenfall und 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, mindestens aber 2 Rechnungseinheiten/kg.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Viatrans stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(5) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot & Vertragsschluss
(1) Angebote von Viatrans sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2) Ein Vertrag kommt zustande, wenn Viatrans den Auftrag schriftlich oder in Textform bestätigt oder mit der Auftragsausführung beginnt.
(3) Maßgebend für den Inhalt des Vertrages ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Viatrans. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Viatrans erbringt insbesondere folgende Leistungen:
- Temperaturgeführter Transport von Lebensmitteln und Frischwaren (Kühl- und Tiefkühltransport)
- Express- und Nachtlieferung
- Cross-Docking und kurzzeitige Einlagerung
- Regionale Distribution im Umkreis von etwa 200 km um den Standort Mannheim
(2) Liefertermine und -fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Ansonsten handelt es sich um voraussichtliche Termine, die nach bestem Wissen angegeben werden.
(3) Viatrans ist berechtigt, zur Erfüllung des Vertrages Subunternehmer und Frachtführer einzusetzen.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat Viatrans rechtzeitig vor Übergabe des Gutes alle erforderlichen Informationen vollständig und zutreffend mitzuteilen, insbesondere:
- Art, Beschaffenheit und Menge des Gutes
- Bei Lebensmitteln und temperaturempfindlichen Gütern: einzuhaltende Temperaturbereiche und Mindesthaltbarkeitsdaten
- Gefahrgutklassifizierung gemäß ADR, sofern einschlägig
- Abhol- und Lieferadressen samt Kontaktpersonen und Zeitfenstern
- Wert des Gutes, sofern haftungsrelevant
(2) Das Gut ist vom Auftraggeber transportgerecht zu verpacken, zu kennzeichnen und zur Abholung bereitzustellen.
(3) Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die durch unrichtige oder unvollständige Angaben, mangelhafte Verpackung oder nicht ordnungsgemäße Kennzeichnung entstehen.
§ 5 Preise & Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Zusätzliche Leistungen (z. B. Wartezeiten über 30 Minuten an der Be- oder Entladestelle, kurzfristige Routenänderungen, Sondertransporte am Wochenende) werden gesondert in Rechnung gestellt.
(3) Treibstoff- oder Mautanpassungen können bei wesentlichen Marktveränderungen mit angemessener Ankündigung weitergegeben werden.
(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(5) Bei Zahlungsverzug ist Viatrans berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten.
(6) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 6 Auftragsdurchführung
(1) Viatrans bestimmt Transportmittel, Beförderungsweg und Verfahrensweise nach pflichtgemäßem Ermessen, sofern keine ausdrückliche schriftliche Weisung des Auftraggebers vorliegt.
(2) Der Auftraggeber und/oder der Empfänger haben dafür Sorge zu tragen, dass an der Be- und Entladestelle geeignete Personen zur Übernahme bzw. Übergabe des Gutes anwesend sind.
(3) Wartezeiten von mehr als 30 Minuten je Be- oder Entladestelle werden mit einem Standgeld gemäß aktueller Preisliste berechnet, sofern sie nicht von Viatrans zu vertreten sind.
(4) Die Abnahme des Gutes durch den Empfänger ist auf dem Frachtbrief, Lieferschein oder vergleichbaren Empfangsbeleg zu bestätigen. Sichtbare Schäden oder Fehlmengen sind dort sofort zu vermerken.
§ 7 Temperaturgeführte Transporte
(1) Viatrans führt temperaturgeführte Transporte im vereinbarten Temperaturbereich durch und dokumentiert die Temperatur lückenlos.
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass das Gut bei Übergabe an Viatrans bereits die vorgesehene Transporttemperatur erreicht hat. Eine Vorkühlung oder Vorwärmung des Gutes ist nicht Bestandteil der Transportleistung, soweit nicht ausdrücklich vereinbart.
(3) Bei Übernahme prüft der Fahrer die Temperatur des Gutes stichprobenartig. Liegt die Temperatur außerhalb des vereinbarten Bereichs, wird dies auf dem Frachtbrief vermerkt; Viatrans haftet in diesem Fall nicht für daraus resultierende Schäden am Gut.
(4) Temperaturprotokolle werden auf Anforderung des Auftraggebers übermittelt.
§ 8 Haftung
(1) Für die Haftung von Viatrans bei Güterschäden gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (insbesondere §§ 425 ff. HGB), des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) sowie die Bestimmungen der ADSp 2017.
(2) Die Haftung von Viatrans für Güterschäden ist gemäß § 431 HGB grundsätzlich auf 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm des Rohgewichts des beschädigten oder verlorenen Gutes begrenzt.
(3) Bei multimodalen Transporten oder Transporten, bei denen der Schadenort unbekannt ist, gilt die Haftungsbegrenzung der ADSp 2017 Ziffer 23.
(4) Für sonstige Schäden, die nicht Güterschäden sind, haftet Viatrans bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Viatrans nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes.
(6) Ein Wertinteresse oder besonderes Interesse an der Lieferung kann gemäß § 437 HGB nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung und gegen Aufpreis vereinbart werden.
§ 9 Versicherung
(1) Viatrans unterhält eine Verkehrshaftungsversicherung gemäß den gesetzlichen Anforderungen und der ADSp 2017.
(2) Eine über die gesetzliche Haftung hinausgehende Warenversicherung (z. B. Transport- bzw. Speditionsversicherung mit höheren Deckungssummen) wird nur auf ausdrückliche schriftliche Weisung des Auftraggebers und auf dessen Kosten abgeschlossen.
§ 10 Reklamationen & Verjährung
(1) Äußerlich erkennbare Mängel oder Verluste sind dem Auftragnehmer spätestens bei Ablieferung des Gutes mitzuteilen und auf dem Frachtbrief, Lieferschein oder vergleichbaren Beleg zu vermerken.
(2) Äußerlich nicht erkennbare Mängel oder Verluste sind innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen.
(3) Ansprüche aus der Beförderung verjähren grundsätzlich in einem Jahr (§ 439 HGB), bei Vorsatz oder gleichgestelltem Verschulden in drei Jahren.
§ 11 Höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt — insbesondere Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen, Verkehrssperrungen, Streiks, Aussperrungen, Pandemien, Krieg und kriegsähnliche Zustände — entbinden Viatrans für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Pflicht zur fristgerechten Vertragserfüllung.
(2) Viatrans wird den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt eines solchen Ereignisses informieren und gemeinsam mit dem Auftraggeber nach einer einvernehmlichen Lösung suchen.
(3) Dauert das Ereignis länger als 30 Tage, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 12 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Einzelheiten regelt unsere Datenschutzerklärung.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei internationalen Transporten gilt zusätzlich die CMR.
(2) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Zahlungen ist Mannheim.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Mannheim, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Viatrans ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
(5) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
Stand dieser AGB: Mai 2026 · Viatrans GmbH, Mannheim